BGH, Urteil vom 24.09.2024 - XI ZR 32/22
BGH 24. September 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger widerruft 2018 einen 2016 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag über 42.106,29 EUR zur Fahrzeugfinanzierung. Streit besteht über die Wirksamkeit des Widerrufs und die ordnungsgemäße Erteilung der Pflichtangaben gemäß §§ 355, 358, 492 BGB i.V.m. Art. 247 EGBGB.

Entscheidungsgründe
Der Widerruf ist unwirksam, da die Beklagte die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 3, 6, 7 EGBGB ordnungsgemäß erteilt hat. Insbesondere führen fehlende konkrete Angaben zum Verzugszinssatz und dessen Anpassung nicht zum Anlaufhemmnis der Widerrufsfrist. Die Widerrufsinformation entspricht dem gesetzlichen Muster (Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB) und ist nicht unionsrechtswidrig.

Praxishinweis
Rundungsdifferenzen bei Sollzins, Teilzahlungen und Gesamtbetrag sind unbeachtlich. Pflichtangaben zu Sicherheiten und Vorfälligkeitsentschädigung sind erfüllt, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen grob entsprechen. Widerrufsbelehrungen nach Muster sind weiterhin wirksam, auch bei Verzicht auf Zinsansprüche im Widerruf.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 24.09.2024 - XI ZR 32/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XI ZR 32/22
    Entscheidungsdatum : 23. September 2024
    Amtliche Quelle :

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