BGH, Urteil vom 27.02.2024 - XI ZR 258/22
BGH 27. Februar 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin widerruft einen mit einem Fahrzeugkauf verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag über 32.663,20 EUR. Streit besteht über die Wirksamkeit des Widerrufs und die ordnungsgemäße Widerrufsinformation. Die Beklagte verweigert die Rückzahlung mit Verweis auf Fristablauf und Leistungsverweigerungsrecht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Widerrufsinformation für ordnungsgemäß und bestätigt die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB trotz EuGH-Rechtsprechung. Fehlende Angaben zum konkreten Verzugszinssatz hindern das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht, wenn der Verbraucher dadurch nicht wesentlich benachteiligt wird (§§ 355, 356b, 492 BGB). Das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten entfällt nicht durch Veräußerung des Fahrzeugs (§§ 358, 357 BGB).

Praxishinweis
Vertragliche Widerrufsinformationen, die dem gesetzlichen Muster entsprechen, begründen die Gesetzlichkeitsfiktion und sichern Widerrufsfristen ab. Fehlende konkrete Verzugszinssatzangaben führen nicht zwingend zu Widerrufsfristhemmung. Das Leistungsverweigerungsrecht bleibt bei Fahrzeugweiterverkauf bestehen, bis Rückgabe erfolgt oder unmöglich ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 27.02.2024 - XI ZR 258/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 258/22
Entscheidungsdatum : 26. Februar 2024
Amtliche Quelle :

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