BGH, Urteil vom 26.04.2022 - X ZR 3/20
LG Köln 23. Mai 2019
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BGH 26. April 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger überträgt der deutlich jüngeren Beklagten im August 2018 zwei Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Er war zu diesem Zeitpunkt wegen einer Lungenentzündung stationär behandelt, widerruft später die Vollmachten und bestreitet seine Geschäftsfähigkeit sowie die Freiwilligkeit des Vertrags.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Berufungsentscheidung auf und verweist zurück, da konkrete Anhaltspunkte für Geschäftsunfähigkeit (§§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 2 BGB) vorliegen und eine Beweisaufnahme erforderlich ist. Zudem kann die Sittenwidrigkeit des unentgeltlichen Vertrags (§ 138 Abs. 1 BGB) sich aus den Motiven des Zuwendungsempfängers ergeben, was das Berufungsgericht unzureichend geprüft hat.

Praxishinweis
Bei Anfechtung wegen Geschäftsunfähigkeit genügt substantiierter Vortrag konkreter Anhaltspunkte; eine Beweisaufnahme mit Sachverständigen ist geboten. Sittenwidrigkeit unentgeltlicher Rechtsgeschäfte kann primär aus Ausnutzung der Willensschwäche durch den Empfänger resultieren und erfordert umfassende Würdigung aller Umstände.

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    https://recht-umschau.de/ · 3. Mai 2026

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.04.2022 - X ZR 3/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 3/20
Entscheidungsdatum : 25. April 2022
Amtliche Quelle :

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