BGH, Urteil vom 24.05.2016 - VI ZR 496/15
AG Wesel 1. Dezember 2014
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LG Duisburg 30. Juli 2015
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BGH 24. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung einer Geldentschädigung wegen mehrfacher grober Beleidigungen per SMS im persönlichen Umfeld. Ein einstweiliger Unterlassungstitel gegen den Beklagten liegt vor. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, der Kläger nahm keine Privatklage in Anspruch.

Entscheidungsgründe
Die Klage auf Schmerzensgeld gem. § 823 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG wird abgewiesen, da keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt. Die Beleidigungen erfolgten nur kurzfristig, ohne öffentliche Breitenwirkung und sind durch den Unterlassungstitel sowie den Privatklageweg ausreichend sanktioniert.

Praxishinweis
Geldentschädigungsansprüche bei groben Beleidigungen im persönlichen Bereich ohne öffentliche Breitenwirkung sind nur bei schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung und fehlendem anderweitigen Rechtsschutz begründet. Ein Unterlassungstitel kann den Anspruch ausschließen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.05.2016 - VI ZR 496/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 496/15
Entscheidungsdatum : 23. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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