BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13
AG Lebach 26. Oktober 2012
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AG Lebach 22. Februar 2013
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LG Saarbrücken 29. Juli 2013
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BGH 22. Juli 2014
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LG Saarbrücken 19. Dezember 2014
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BGH 26. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Kfz-Sachverständiger, verlangt von der Beklagten Ersatz der Kosten für ein Schadensgutachten nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte ist unstreitig voll haftpflichtig. Streit besteht über die Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten und die Verzinsung verauslagter Gerichtskosten.

Entscheidungsgründe
Die Kosten für das Gutachten sind nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig, soweit sie erforderlich und zweckmäßig sind. Die Schätzung der Sachverständigenkosten nach § 287 ZPO muss tragfähige, einzelfallbezogene Anknüpfungspunkte haben. Pauschale Obergrenzen für Nebenkosten (100 EUR) ohne Einzelfallprüfung verstoßen gegen § 287 ZPO. Ein Anspruch auf abstrakte Verzinsung der Gerichtskosten nach § 288 BGB besteht nicht.

Praxishinweis
Sachverständigenkosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie objektiv erforderlich und wirtschaftlich angemessen sind. Pauschale Nebenkostenobergrenzen sind revisionsrechtlich nicht haltbar. Die Erstattung von Zinsen auf verauslagte Gerichtskosten setzt einen Vollstreckungstitel voraus; abstrakte Verzinsungsansprüche sind unbegründet.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 357/13
Entscheidungsdatum : 21. Juli 2014
Amtliche Quelle :

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