BAG, Urteil vom 26.06.2019 - 5 AZR 178/18
LAG Baden-Württemberg 30. Oktober 2017
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BAG 26. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Rückzahlung überzahlter Honorare und Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung, nachdem das vermeintlich freie Dienstverhältnis mit dem Beklagten als Arbeitsverhältnis eingestuft wurde. Eine Vergütungsvereinbarung für das Arbeitsverhältnis fehlt, die Klägerin beziffert die Überzahlung auf ca. 112.610 Euro.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung nicht automatisch auch im Arbeitsverhältnis gilt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Die Klägerin trägt die Darlegungslast für den Rückzahlungsanspruch, der Beklagte die sekundäre Darlegungslast für eine abweichende Vergütungsvereinbarung. Die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB ist zu ermitteln. Ein Ausschluss nach § 814 BGB oder Verjährung wird verneint.

Praxishinweis
Bei nachträglicher Umqualifikation freier Mitarbeit in ein Arbeitsverhältnis ist die ursprünglich vereinbarte Vergütung nicht ohne Weiteres maßgeblich. Arbeitgeber müssen die übliche Arbeitnehmervergütung ermitteln und können nur die Differenz zurückfordern. Die sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers ist zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 26.06.2019 - 5 AZR 178/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 178/18
Entscheidungsdatum : 25. Juni 2019
Amtliche Quelle :

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