BGH, Beschluss vom 26.10.2017 - 2 StR 102/17
BGH 26. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Angeklagte werden wegen Betrugs in zahlreichen Fällen sowie wegen unerlaubten Waffenbesitzes und weiterer Delikte verurteilt. Die Revisionen der Hauptangeklagten richten sich gegen die Annahme tatmehrheitlicher Begehung mehrerer Betrugstaten und die daraus resultierenden Gesamtstrafen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Schuldsprüche in den Fällen 2–8 und 10–24 auf, da die Annahme der Tatmehrheit (§ 53 StGB) nicht tragfähig belegt ist. Insbesondere fehlen Feststellungen zur zeitlichen und individuellen Abgrenzung der Tatbeiträge, sodass natürliche Handlungseinheiten nicht ausgeschlossen sind. Die Aufhebung erstreckt sich gemäß § 357 Satz 1 StPO auch auf nicht revidierende Mitangeklagte. Die Gesamtstrafen sind daher aufzuheben.

Praxishinweis
Bei Serienstraftaten ist die differenzierte Prüfung der Tatmehrheit versus Tateinheit für jeden Beteiligten erforderlich. Unzureichende Feststellungen zur Tatbeitragsverteilung und zeitlichen Abfolge können zur Aufhebung der Verurteilung und Gesamtstrafe führen. Eine sorgfältige Beweiswürdigung ist unerlässlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 26.10.2017 - 2 StR 102/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 2 StR 102/17
    Entscheidungsdatum : 25. Oktober 2017
    Amtliche Quelle :

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