BAG, Urteil vom 28.01.2025 - 1 AZR 33/24
ArbG Nürnberg 27. Juni 2022
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ArbG Nürnberg 14. November 2022
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LAG Nürnberg 26. September 2023
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BAG 28. Januar 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine tarifzuständige Gewerkschaft, verlangt von der Beklagten, einem Großunternehmen, die Mitteilung aller betrieblichen E-Mail-Adressen der Arbeitnehmer des Betriebs H sowie die Duldung unaufgeforderter E-Mail-Werbung und den Zugang zu betrieblichen Kommunikationsplattformen. Die Beklagte lehnt dies ab.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird mangels gesetzlicher Grundlage und wegen unzureichender Abwägung kollidierender Grundrechte abgewiesen (§ 253, § 259 ZPO; Art. 9 Abs. 3, Art. 12 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 14 GG). Die richterrechtliche Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit erfordert eine Gesamtbetrachtung von Zugang und Nutzung, die hier nicht gegeben ist. Datenschutzrechtliche und betriebliche Schutzinteressen überwiegen.

Praxishinweis
Ein Anspruch auf Übermittlung betrieblicher E-Mail-Adressen und uneingeschränkte Nutzung für gewerkschaftliche Werbung besteht nicht. Die Koalitionsfreiheit schützt zwar digitale Mitgliederwerbung, jedoch nur unter Berücksichtigung der Eigentums- und Datenschutzrechte des Arbeitgebers sowie der Arbeitnehmer. Analoge Anwendung von § 9 Abs. 3 Satz 2 BPersVG im BetrVG-Bereich ist ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.01.2025 - 1 AZR 33/24
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 AZR 33/24
Entscheidungsdatum : 27. Januar 2025
Amtliche Quelle :

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