BGH, Urteil vom 18.06.2019 - X ZR 86/17
OLG Stuttgart 9. August 2017
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BGH 18. Juni 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte schrieb Straßenbauarbeiten nach VOB/A 2012 aus. Die Klägerin reichte ein Angebot mit abweichender Zahlungsbedingung („zahlbar bei Rechnungserhalt ohne Abzug“) ein. Die Beklagte schloss das Angebot wegen angeblicher Änderungen an den Vergabeunterlagen aus. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen unzulässigen Ausschlusses.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt den Ausschluss auf, da § 1 Abs. 1.3 ZVBBau eine Abwehrklausel enthält, wonach vom Bieter beigefügte eigene Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Ein Ausschluss wegen solcher Abweichungen ist unzulässig. Zudem hätte die Beklagte gemäß § 15 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A zur Klarstellung ein Bietergespräch führen müssen.

Praxishinweis
Bei öffentlichen Ausschreibungen nach VOB/A sind vom Bieter beigefügte eigene AGB oder Zahlungsbedingungen durch die Abwehrklausel des Auftraggebers regelmäßig nicht Vertragsbestandteil und führen nicht zwingend zum Angebotsausschluss. Unklare Angebote sind vor Ausschluss aufzuklären.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.06.2019 - X ZR 86/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 86/17
Entscheidungsdatum : 17. Juni 2019
Amtliche Quelle :

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