BAG, Urteil vom 15.11.2011 - 9 AZR 348/10
ArbG Stuttgart 24. September 2009
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LAG Baden-Württemberg 31. März 2010
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BAG 15. November 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Inanspruchnahme weiterer Pflegezeit zur Pflege seiner pflegebedürftigen Mutter über bereits genommene Zeiträume hinaus. Streitgegenstand ist die Auslegung von § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG hinsichtlich der Zulässigkeit mehrfacher Pflegezeitabschnitte für denselben Angehörigen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint ein mehrfaches Gestaltungsrecht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG. Die Pflegezeit ist als einmaliges Gestaltungsrecht ausgestaltet, das durch einseitige Erklärung des Arbeitnehmers wirksam wird und nicht mehrfach für denselben Angehörigen in Anspruch genommen werden kann. Eine Aufteilung in mehrere Zeitabschnitte ohne Arbeitgeberzustimmung ist unzulässig.

Praxishinweis
Arbeitnehmer können Pflegezeit nach § 3 PflegeZG für denselben Angehörigen nur einmalig bis zu sechs Monaten beanspruchen. Mehrfache, zeitlich getrennte Pflegezeiträume bedürfen der Arbeitgeberzustimmung oder sind ausgeschlossen. Die Pflegezeit ist ein einseitiges Gestaltungsrecht, das keiner Arbeitgeberfreistellung bedarf.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 15.11.2011 - 9 AZR 348/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 348/10
Entscheidungsdatum : 14. November 2011
Amtliche Quelle :

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