BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09
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Sachverhalt
Kläger begehrten höhere Regelleistungen nach §§ 20 Abs. 1–3, 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II a.F. für den Zeitraum 1.1.–30.6.2005, da die gesetzlich festgesetzten Beträge (345 Euro für Alleinstehende, 207 Euro für Kinder bis 14 Jahre) ihr menschenwürdiges Existenzminimum nicht sichern. Die Beklagte bewilligte nur die gesetzlichen Regelsätze.

Entscheidungsgründe
Die Vorschriften verstoßen gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, da der Gesetzgeber bei der Bemessung der Regelleistung von 345 Euro und insbesondere des Sozialgelds für Kinder den verfassungsrechtlich gebotenen realitätsgerechten Ermittlungspflichten nicht nachkommt. Die Abzüge bei der Verbrauchsstichprobe sind nicht ausreichend begründet, der kinderspezifische Bedarf wurde nicht empirisch ermittelt. Zudem fehlt eine Regelung für unabweisbaren, laufenden Sonderbedarf.

Praxishinweis
Die beanstandeten Regelleistungen bleiben bis zur Neuregelung anwendbar, der Gesetzgeber muss bis 31.12.2010 eine verfassungskonforme Neufestsetzung vornehmen und eine Härtefallregelung für besonderen Bedarf schaffen. Leistungsansprüche auf höhere Regelleistungen aus den bisherigen Normen bestehen nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvL 1/09
Entscheidungsdatum : 9. Februar 2010
Amtliche Quelle :

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