BGH, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21
OLG Brandenburg 1. Juni 2021
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BGH 17. März 2022
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BVerfG 20. Oktober 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Gastronom und Hotelier, verlangt Entschädigung für Umsatzausfälle infolge staatlich angeordneter Betriebsschließungen und -beschränkungen im Frühjahr 2020 zur COVID-19-Bekämpfung. Die Maßnahmen basierten auf §§ 28, 32 IfSG; der Kläger erhielt keine Entschädigung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Entschädigungsansprüche aus §§ 56 Abs. 1, 65 Abs. 1 IfSG, da der Kläger kein infektionsschutzrechtlicher Störer ist und die Betriebsschließungen flächendeckende Bekämpfungsmaßnahmen darstellen. Die spezialgesetzlichen Entschädigungsregelungen des IfSG sind abschließend und sperren Ansprüche aus Polizei- und Ordnungsrecht sowie enteignendem Eingriff aus.

Praxishinweis
Entschädigungsansprüche für flächendeckende COVID-19-Betriebsschließungen nach §§ 56, 65 IfSG bestehen nicht. Unternehmer sind als Nichtstörer vom Entschädigungsregime ausgeschlossen; sozialstaatliche Ausgleichsleistungen erfolgen ausschließlich durch gesetzliche Hilfsprogramme, nicht durch Amtshaftung oder enteignungsrechtliche Ansprüche.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 79/21
Entscheidungsdatum : 16. März 2022
Amtliche Quelle :

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