BAG, Urteil vom 08.05.2018 - 9 AZR 578/17
ArbG Köln 30. Mai 2016
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LAG Köln 24. Mai 2017
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BAG 8. Mai 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatzurlaub für 0,15 Arbeitstage aus 2016. Der MTV für Sicherheitskräfte regelt den Urlaubsanspruch anhand der tatsächlichen Arbeitstage (244), was zu 28,15 Urlaubstagen führt. Die Beklagte gewährte nur 28 Tage und lehnte eine Aufstockung ab.

Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht bestätigt den Anspruch auf 0,15 Tage Ersatzurlaub gem. § 275 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 17 MTV und BUrlG. Eine Abrundung auf volle Tage ist ohne ausdrückliche Tarifregelung unzulässig (vgl. BAG 9 AZR 200/17). Die Beklagte geriet mit der Urlaubsgewährung in Verzug (§ 286 BGB).

Praxishinweis
Bruchteile von Urlaubstagen sind ohne tarifliche Rundungsvorschrift nicht abzurunden. Arbeitgeber müssen auch geringfügige Resturlaubsansprüche erfüllen oder Ersatzurlaub gewähren, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Die tarifvertragliche Umrechnung nach tatsächlichen Arbeitstagen ist bindend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 08.05.2018 - 9 AZR 578/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 578/17
Entscheidungsdatum : 7. Mai 2018
Amtliche Quelle :

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