BSG, Urteil vom 14.12.2021 - B 14 AS 73/20 R
SG Dortmund 23. Januar 2019
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LSG Nordrhein-Westfalen 13. August 2020
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BSG 14. Dezember 2021

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger, minderjährige Kinder in zwei elterlichen Haushalten mit geteiltem Sorgerecht, erhalten Sozialgeld als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Mutter. Das Jobcenter hob die Bewilligung für Zeiten des Aufenthalts beim Vater auf und bewilligte anteilig Sozialgeld in dessen Bedarfsgemeinschaft. Streit betrifft Rechtmäßigkeit der Aufhebung und Leistungszuordnung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das LSG-Urteil auf und verweist zurück, da unklar ist, ob die Aufhebung des Bescheids vom 7.4.2014 nach §§ 40, 45, 48 SGB X und §§ 7, 19 SGB II rechtmäßig ist. Sozialgeldansprüche bestehen tageweise nur in einer Bedarfsgemeinschaft. Vorläufige Bewilligungspflicht besteht nicht bei bloßer Möglichkeit künftiger Änderungen. Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II sind bei nachgewiesenen umgangsbedingten Mehraufwendungen zu prüfen.

Praxishinweis
Bei wechselnder Haushaltszugehörigkeit minderjähriger Kinder ist Sozialgeld tageweise der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen. Jobcenter müssen vorläufige Bewilligungen nur bei unklarer Sachlage erlassen. Umfassende Feststellungen zu Mehrbedarfen und Einkommen sind für rechtmäßige Leistungsbescheide unerlässlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 14.12.2021 - B 14 AS 73/20 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 73/20 R
Entscheidungsdatum : 14. Dezember 2021
Amtliche Quelle :

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