BGH, Beschluss vom 17.11.2025 - 5 StR 566/25
BGH 17. November 2025

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Sachverhalt
Zwei Angeklagte werden wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, einer zusätzlich wegen Sachbeschädigung. Die Revision des einen Angeklagten richtet sich gegen den Strafausspruch und Verfahrensmängel, die des anderen ausschließlich gegen den Strafausspruch.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht verletzt § 267 Abs. 3 Satz 4 StPO durch unterbliebene Begründung, warum ein Antrag auf Verwarnung mit Geldstrafe gemäß § 59 StGB abgelehnt wurde. Diese Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Beweisanträge wurden rechtsfehlerfrei wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 StPO) abgelehnt. Die Tatmehrheit wurde rechtlich zutreffend beurteilt.

Praxishinweis
Bei abgelehnten Anträgen auf mildernde Maßnahmen nach § 59 StGB ist eine ausführliche Begründung im Urteil zwingend. Fehlende Darlegung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Beweisanträge ohne konkrete Tatsachenbezeichnung sind unbeachtlich. Tatmehrheit erfordert differenzierte Prüfung bei mehreren Angriffen auf verschiedene Personen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 17.11.2025 - 5 StR 566/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 566/25
    Entscheidungsdatum : 17. November 2025
    Amtliche Quelle :

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