BAG, Urteil vom 08.05.2007 - 9 AZR 874/06
LAG Düsseldorf 11. August 2006
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BAG 8. Mai 2007

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Sachverhalt
Der Kläger, teilzeitbeschäftigter Disponent mit 20 Wochenstunden, begehrt nach § 9 TzBfG die Verlängerung seiner Arbeitszeit auf 36 bzw. hilfsweise 40 Stunden. Der Beklagte schrieb Vollzeitstellen ohne Tarifbindung aus und verweigerte die Zustimmung zur Arbeitszeitaufstockung.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt die Abweisung der Klage auf und verweist zurück, da unklar ist, ob die freien Vollzeitstellen 36 oder 40 Stunden umfassen. Ein „entsprechender Arbeitsplatz“ iSv. § 9 TzBfG erfordert gleiche oder vergleichbare Tätigkeit und Eignung, nicht aber identische Vergütung. Dringende betriebliche Gründe iSv. § 9 TzBfG liegen nicht vor, wenn der Arbeitgeber die Stelle tariffrei besetzen will.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei Besetzung entsprechender freier Vollzeitstellen bevorzugt berücksichtigen, unabhängig von tariflichen Vergütungsunterschieden. Die Arbeitszeit des freien Arbeitsplatzes muss dem angezeigten Wunsch entsprechen; betriebliche Gründe sind eng auszulegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 08.05.2007 - 9 AZR 874/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 874/06
Entscheidungsdatum : 8. Mai 2007

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