Version
1. Januar 2019
1. Januar 2019
>
Version
15. September 2022
15. September 2022
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
- 1.
- es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
- 2.
- der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
- 3.
- Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
- 4.
- dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
Fußnote
(+++ § 9: zur Nichtanwendung vgl. § 9a Abs. 4 +++)
Fachbeiträge • 28
- 1. LAG Köln Urteil vom 19.02.2026 - 8 SLa 544/25Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 19. Februar 2026
- 2. Betriebsrat 12Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. März 2014
- 3. Befristete Arbeitszeiterhöhung für einen RundfunkredakteurEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. November 2009
- 4. Klageantrag 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 31. März 2021
- 5. Öffentlicher Dienst 6Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. April 2018
- 6. TeilzeitbeschäftigungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. März 2022
- 7. Arbeitszeit 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. April 2019
- 8. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. April 2026