BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 50/12 R
SG Düsseldorf 27. Januar 2012
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BSG 12. Juni 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein minderjähriges Kind, lebt umgangsbedingt zeitweise in zwei unterschiedlichen Bedarfsgemeinschaften mit getrennt lebenden Elternteilen, die beide Leistungen nach dem SGB II beziehen. Streit besteht über anteilige Regelleistungen für die Aufenthalte beim Vater im Oktober und November 2006.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt Ansprüche des Klägers auf anteilige Regelleistungen gemäß §§ 7 Abs. 2, 9, 19, 20, 28 Abs. 1 SGB II für die Tage der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater. Die Bedarfe sind getrennt zu ermitteln, da unterschiedliche Bedarfsgemeinschaften vorliegen, die sich zeitlich ausschließen (§ 9 Abs. 2 SGB II). Die Leistungen für 30 Tage bei der Mutter schließen Ansprüche für die Aufenthalte beim Vater nicht aus.

Praxishinweis
Bei wechselndem Aufenthalt minderjähriger Kinder in zwei Bedarfsgemeinschaften bestehen zwei zeitlich ausschließliche Ansprüche auf Regelleistungen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des jeweiligen Elternteils (§ 36 SGB II). Eine familieninterne Weiterleitung von Leistungen ist nicht zu verlangen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 50/12 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 50/12 R
Entscheidungsdatum : 11. Juni 2013
Amtliche Quelle :

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