BGH, Urteil vom 30.04.2014 - I ZR 245/12
BGH 30. April 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien, vormals Teil derselben Firmengruppe, schlossen einen Kooperationsvertrag mit Abwerbeverbot für Mitarbeiter bis drei Jahre nach Vertragsende. Nach Kündigung des Vertrags wechselten zwei Mitarbeiter der Klägerin zur Beklagten. Die Klägerin verlangt Vertragsstrafen wegen Abwerbung, die Beklagte bestreitet die Durchsetzbarkeit.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezug auf § 75f HGB, dass Abwerbeverbote grundsätzlich Sperrabreden sind und nicht durchsetzbar sind. Ausnahmen gelten bei besonderem Vertrauensverhältnis oder unlauterem Wettbewerb. Die zulässige Dauer eines Abwerbeverbots beträgt maximal zwei Jahre nach Vertragsende, weshalb die Klage für Abwerbungen im dritten Jahr abgewiesen wird.

Praxishinweis
Abwerbeverbote zwischen Unternehmen sind grundsätzlich nach § 75f HGB nicht einklagbar. Eine Durchsetzbarkeit besteht nur bei unlauterem Wettbewerb oder besonderem Vertrauensverhältnis. Die zulässige Bindungsdauer beträgt maximal zwei Jahre nach Vertragsende; längere Fristen sind unwirksam und führen zur Klageabweisung.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 30. September 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 30.04.2014 - I ZR 245/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 245/12
Entscheidungsdatum : 29. April 2014
Amtliche Quelle :

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