BGH, Urteil vom 26.10.2015 - AnwSt (R) 4/15
AGH Nordrhein-Westfalen 7. November 2014
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BGH 26. Oktober 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt verweigert auf Mandantenanweisung die Mitwirkung an der Zustellung eines wettbewerbsrechtlichen Eilurteils durch Empfangsbekenntnis gemäß § 195 ZPO. Die Folge ist der Verlust der Vollstreckbarkeit des Urteils. Die Generalstaatsanwaltschaft erhebt berufsrechtliche Vorwürfe gegen den Anwalt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine Berufspflichtverletzung nach § 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 14 Satz 1 BORA. § 14 BORA verpflichtet zwar grundsätzlich zur Mitwirkung an Zustellungen, jedoch fehlt eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 59b Abs. 2 BRAO für eine Pflicht zur Mitwirkung bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO). Die Mitwirkungspflicht kann nicht über den Wortlaut und Zweck der Normen hinaus ausgeweitet werden.

Praxishinweis
Die Mitwirkungspflicht des Rechtsanwalts bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt ist berufsrechtlich nicht zwingend. Eine Verweigerung der Annahme und des Empfangsbekenntnisses begründet keine Berufspflichtverletzung, auch wenn dies Nachteile für den Mandanten zur Folge hat. Dies ist bei der Prozessführung und Mandatsberatung zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.10.2015 - AnwSt (R) 4/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : AnwSt (R) 4/15
Entscheidungsdatum : 25. Oktober 2015
Amtliche Quelle :

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