BAG, Urteil vom 11.04.2018 - 4 AZR 119/17
ArbG Essen 2. Mai 2016
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LAG Düsseldorf 25. Oktober 2016
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BAG 11. April 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Stufe 4 TVöD/VKA statt der vertraglich vereinbarten Vergütung auf Basis des BAT. Streitgegenstand sind die Wirksamkeit der dynamischen Tarifverweisungen in den Arbeitsverträgen und die Wirkung der Betriebsvereinbarung 1993 sowie Ausschlussfristen.

Entscheidungsgründe
Das BAG stellt fest, dass die einzelvertragliche dynamische Verweisung auf den BAT tarifdynamisch ist und nicht durch die Betriebsvereinbarung 1993 oder Nachtrag 1993 abgelöst wurde. Eine konkludente „Betriebsvereinbarungsoffenheit“ liegt nicht vor, wenn ausdrücklich tarifliche Regelungen vereinbart sind (§§ 305 ff. BGB, § 77 BetrVG). Die Tarifnachfolge führt zur Anwendung des TVöD/VKA. Ausschlussfristen finden keine Anwendung.

Praxishinweis
Dynamische Tarifverweisungen in Arbeitsverträgen sind vorrangig und nicht durch Betriebsvereinbarungen verdrängbar, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Arbeitgeber sollten auf klare vertragliche Regelungen achten, um ungewollte Tarifnachwirkungen zu vermeiden. Ausschlussfristen sind sorgfältig zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 11.04.2018 - 4 AZR 119/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 4 AZR 119/17
Entscheidungsdatum : 10. April 2018
Amtliche Quelle :

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