BAG, Urteil vom 01.07.2009 - 4 AZR 261/08
LAG Saarland 9. Januar 2008
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BAG 1. Juli 2009

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Sachverhalt
Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt, die aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist. Streitgegenstand ist die Geltung der Arbeitszeitregelung des Gemeinsamen Manteltarifvertrags (GMTV) nach § 3 Abs. 1 und 3 TVG sowie die Wirksamkeit einer einzelvertraglichen Änderungsvereinbarung vom 10. Februar 2005.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Nachbindung der Beklagten an den GMTV gemäß § 3 Abs. 3 TVG bis zum Ende des Tarifvertrags am 31. Dezember 2005. Die Nachbindung endet mit jeder Änderung der tariflichen Rechtslage, hier durch den neuen Manteltarifvertrag (MTV) ab 1. Januar 2006. Die Änderungsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 TVG unwirksam, da sie eine ungünstigere Arbeitszeitregelung ohne Lohnausgleich enthält.

Praxishinweis
Nach Austritt aus einem Arbeitgeberverband besteht Tarifbindung kraft Nachbindung bis zum Ende des Tarifvertrags (§ 3 Abs. 3 TVG). Einzelvertragliche Abweichungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers sind während der Nachbindung unzulässig (§ 4 Abs. 3 TVG). Die Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) endet mit Einführung eines neuen Tarifvertrags.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 01.07.2009 - 4 AZR 261/08
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 4 AZR 261/08
Entscheidungsdatum : 1. Juli 2009

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