BVerfG, Entscheidung vom 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08
BVerwG 8. Mai 2007
>
BVerwG 2. Oktober 2007
>
BVerwG 1. November 2007
>
BVerwG 7. Mai 2008
>
BVerfG 29. Juli 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger rügen die Beschränkung des Geldausgleichs bei teuren Schallschutzmaßnahmen im Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld. Streitentscheidend sind §§ 8, 9 LuftVG, § 74 VwVfGBbg sowie Art. 2 Abs. 2, Art. 13, Art. 14 GG.

Entscheidungsgründe
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht an. Die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG umfasst Fluglärmschutz, erlaubt aber eine Abwägung mit Eigentumsrechten (Art. 14 GG). Die Kostenbegrenzung des Schallschutzes ist verhältnismäßig, da keine Gesundheitsgefährdung vorliegt und der Gesetzgeber einen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum besitzt. Art. 13 GG wird nicht verletzt, da Umwelteinwirkungen nicht in den Schutzbereich fallen.

Praxishinweis
Planfeststellungsbeschlüsse mit abgestuften Lärmschutzregelungen und Kostenbegrenzungen bei Schallschutzmaßnahmen sind verfassungsgemäß, sofern keine Gesundheitsgefährdung vorliegt. Die Abwägung zwischen Fluglärmschutz und Eigentumsrechten ist vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Entscheidung vom 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 1606/08
    Entscheidungsdatum : 28. Juli 2009
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text