BAG, Urteil vom 20.06.2018 - 5 AZR 262/17
ArbG Nürnberg 9. Februar 2017
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LAG Nürnberg 9. Mai 2017
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BAG 20. Juni 2018

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung. Der Arbeitsvertrag enthält eine zweistufige Ausschlussfrist, die gerichtliche Geltendmachung binnen drei Monaten nach Ablehnung vorsieht. Nach Ablehnung der Ansprüche durch den Beklagten führen die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen, die erfolglos bleiben.

Entscheidungsgründe
Der Bundesgerichtshof wendet § 203 Satz 1 BGB entsprechend auf die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist an und hält deren Lauf während vorgerichtlicher Vergleichsverhandlungen für gehemmt. Die Klage ist daher nicht wegen Fristversäumnis abzuweisen. Die Hemmung führt zu einer Verlängerung der gerichtlichen Geltendmachungsfrist um die Dauer der Verhandlungen.

Praxishinweis
Bei Ausschlussfristen mit gerichtlicher Geltendmachungspflicht ist die Frist während ernsthafter Vergleichsverhandlungen gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt. Arbeitgeber können sich nicht auf Fristversäumnis berufen, wenn Verhandlungen geführt wurden. Die Hemmung verlängert die Ausschlussfrist um die Verhandlungsdauer.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.06.2018 - 5 AZR 262/17
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 262/17
Entscheidungsdatum : 20. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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