Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.
Fachbeiträge • 47
- 1. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/
- 2. Was ist neu auf der Seite?Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 18. Juli 2017
- 3. Verjährung von LeasingratenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 27. Oktober 2015
- 4. Verzicht des Hauptschuldners und BürgenhaftungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 10. Dezember 2007
- 5. Zur Hemmung der Verjährung bei unklarer RechtslageEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 17. Juli 2015
- 6. SachverständigerEingeschränkter ZugriffDr. Frank O. Fischer · https://www.otto-schmidt.de/ · 17. April 2026
- 7. Zur Verjährungsverkürzung für Prospekthaftungsansprüche bei FondsbeteiligungenEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 16. Oktober 2012
- 8. WerkmangelEingeschränkter ZugriffDr. Klaus Bacher · https://www.otto-schmidt.de/ · 17. April 2026