BAG, Urteil vom 16.03.2016 - 4 AZR 421/15
BAG 16. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Differenzlohn für Juni 2013 nach Entgeltgruppe 9 TV-L. Die Klage wurde erst am 7. Januar 2014 zugestellt, die tarifliche Ausschlussfrist aus § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L von sechs Monaten endete jedoch am 30. Dezember 2013. Die Beklagte beruft sich auf Verfall des Anspruchs.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zugunsten der Beklagten entschieden, da § 167 ZPO auf die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L keine Anwendung findet. Für die Fristwahrung ist der Zugang der schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitgeber maßgeblich. Die Klageschrift ersetzt keine rechtzeitige außergerichtliche Geltendmachung.

Praxishinweis
Tarifliche Ausschlussfristen sind strikt einzuhalten; die Einreichung der Klage wahrt die Frist nicht, wenn die Zustellung erst nach Fristablauf erfolgt. § 167 ZPO schützt nicht vor Verfall bei verspäteter Zustellung außergerichtlicher Geltendmachung im Tarifrecht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.03.2016 - 4 AZR 421/15
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 4 AZR 421/15
Entscheidungsdatum : 15. März 2016
Amtliche Quelle :

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