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1. Juli 2002
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1. April 2005
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.
(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Fachbeiträge • 24
- 1. Die Zustellung des Urteils und der Beginn der BerufungsfristEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. Juli 2010
- 2. Beschwerdefrist bei mangelbehafteter BeschlusszustellungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. August 2013
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- 7. Zustellung von Schriftstücken: Amtliche Übermittlung von SchriftstückenEingeschränkter Zugriffe-justice.europa.eu
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