BFH, Urteil vom 10.05.2012 - VI R 72/11
FG Münster 12. August 2011
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BFH 10. Mai 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Kindergeld für seinen Sohn, der nach Beendigung der Schulausbildung als Soldat auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad eingestellt wurde. Streitgegenstand ist, ob die dienstliche Vorbereitung als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen ist.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass die dienstliche Vorbereitung eines Soldaten auf Zeit eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellt, wenn der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Die allgemeine Grundausbildung und die anschließende Dienstpostenausbildung bilden eine einheitliche Ausbildung, die auf die spätere Verwendung als Kraftfahrer vorbereitet. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, da weitere Feststellungen, u.a. zu Einkünften und Ausbildungsbemühungen, erforderlich sind.

Praxishinweis
Kindergeldansprüche können bei Soldaten auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad bestehen, wenn eine tatsächliche Ausbildung vorliegt. Die Prüfung des Ausbildungscharakters und der Einkommensgrenzen ist entscheidend. Bei Zweifeln sind ergänzende Feststellungen zur Ausbildungsbereitschaft und Einkünften erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 10.05.2012 - VI R 72/11
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 72/11
Entscheidungsdatum : 9. Mai 2012
Amtliche Quelle :

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