BFH, Entscheidung vom 19.06.2008 - III R 66/05
FG Köln 22. September 2005
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BFH 19. Juni 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Kindergeld für ein volljähriges Kind, das sich zunächst bei der Ausbildungsvermittlung als Ausbildungsuchender meldete, später jedoch nicht mehr als Bewerber geführt wurde. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für mehrere Monate auf und forderte Rückzahlung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, 62, 63 EStG sowie § 38 SGB III. Das Gericht bestätigt, dass die Meldung bei der Ausbildungsvermittlung nur drei Monate als Nachweis eines ernsthaften Bemühens gilt. Nach Ablauf dieser Frist ohne erneute Meldung entfällt der Kindergeldanspruch. Die Klägerin hat kein ausreichendes Bemühen für die streitigen Monate nachgewiesen.

Praxishinweis
Für den Nachweis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz ist eine fortlaufende, mindestens alle drei Monate erneuerte Meldung bei der Ausbildungsvermittlung erforderlich. Fehlende Nachweise führen zur Rückforderung von Kindergeld. Merkblätter sind insoweit nicht bindend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 19.06.2008 - III R 66/05
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : III R 66/05
    Entscheidungsdatum : 18. Juni 2008

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