BSG, Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R
LSG Nordrhein-Westfalen 22. Oktober 2015
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BSG 10. Oktober 2017

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Sachverhalt
Der Kläger bezieht Berufsunfähigkeitsrente aus einer privat finanzierten Zusatzversicherung über das Versorgungswerk der Presse (VwdP). Die Beklagte verlangt Krankenversicherungsbeiträge nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 5 SGB V. Streitgegenstand ist die Beitragspflicht dieser Rentenzahlungen in der GKV.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint die Beitragspflicht, da das VwdP keine für Angehörige bestimmter Berufe errichtete Versicherungs- und Versorgungseinrichtung i.S.v. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V ist. Ebenso liegt keine betriebliche Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V vor, da das VwdP lediglich Versicherungen vermittelt und kein institutioneller Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung besteht.

Praxishinweis
Erträge aus privat finanzierten Berufsunfähigkeitsversicherungen über Einrichtungen ohne berufsständische oder betriebliche Versorgungseinrichtung sind in der GKV bei Pflichtversicherten beitragsfrei. Die Rechtsform und Vermittlertätigkeit des Versorgungswerks sind für die Beitragspflicht entscheidend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 KR 2/16 R
Entscheidungsdatum : 10. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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