BSG, Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R
LSG Rheinland-Pfalz 28. Februar 2008
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BSG 8. Juli 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum ab 28. April 2005. Streit besteht über die Berücksichtigung von nicht abgerechneten Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld) bei der Bemessung des Alg. Die Beklagte bewilligt Alg auf Basis abgerechneter Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigung.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 117, 118, 129, 130, 131 SGB III. Das Gericht bestätigt, dass nur während versicherungspflichtiger Beschäftigung vollständig abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume zu berücksichtigen sind. Nicht abgerechnete Sonderzahlungen beim Ausscheiden bleiben unberücksichtigt, da der Bemessungsrahmen nur abgerechnete Zeiten umfasst und spätere Abrechnungen nicht rückwirkend zugeordnet werden können.

Praxishinweis
Bei Alg-Bemessung sind seit 1.1.2005 nur abgerechnete Entgelte aus versicherungspflichtiger Beschäftigung maßgeblich. Nicht abgerechnete Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld bei Ausscheiden bleiben außer Betracht, auch wenn sie beitragspflichtig sind. Dies dient der Vereinfachung und Rechtssicherheit der Leistungsfestsetzung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 08.07.2009 - B 11 AL 14/08 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 11 AL 14/08 R
    Entscheidungsdatum : 7. Juli 2009
    Amtliche Quelle :

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