LAG München 20. Januar 2010
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BAG 21. Juni 2011

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung für die vorzeitige Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Die Parteien schlossen einen Altersteilzeitarbeitsvertrag mit einer Ausgleichsklausel, die weitergehende Ansprüche ausschließt. Der Kläger beruft sich auf einen Anspruch aus betrieblicher Übung.

Entscheidungsgründe
Das BAG hält die Ausgleichsklausel in § 3 Abs. 3 des Vertrags für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 BGB), die der Inhaltskontrolle unterliegt (§ 307 BGB). Die Klausel ist als einseitiges konstitutives negatives Schuldanerkenntnis unwirksam, da sie den Kläger unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB) und keine angemessene Gegenleistung gewährt. Die betriebliche Übung begründet einen Anspruch, der nicht durch die Klausel ausgeschlossen werden kann.

Praxishinweis
Ausgleichsklauseln in Aufhebungsverträgen sind Nebenabreden und unterliegen der Inhaltskontrolle. Ein einseitiger Verzicht auf Ansprüche des Arbeitnehmers ohne Gegenleistung ist regelmäßig unwirksam. Arbeitgeber sollten Ausgleichsansprüche klar und angemessen regeln, um Rechtsnachteile zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.06.2011 - 9 AZR 203/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 203/10
Entscheidungsdatum : 21. Juni 2011
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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