BAG, Urteil vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05
LAG Hamm 16. November 2004
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BAG 28. September 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Überstundenvergütung aus einem Formulararbeitsvertrag mit einer zweimonatigen Ausschlussfrist. Die Beklagte verweigert Zahlung mit Verweis auf die Ausschlussklausel. Die Klage wird im Berufungsverfahren teilweise stattgegeben, die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die einzelvertragliche Ausschlussfrist von zwei Monaten ist gem. § 307 Abs. 1, 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, da sie mit dem gesetzlichen Verjährungsrecht (§§ 195, 199 BGB) und der Natur des Arbeitsvertrags unvereinbar ist. Eine Frist unter drei Monaten lässt dem Arbeitnehmer keine angemessene Durchsetzungschance. Die Klausel fällt ersatzlos weg (§ 306 BGB).

Praxishinweis
Formularmäßige Ausschlussfristen unter drei Monaten sind in Arbeitsverträgen unwirksam. Arbeitgeber sollten Ausschlussfristen mindestens auf drei Monate bemessen, um Wirksamkeit zu gewährleisten und Vergütungsansprüche nicht zu riskieren. Die gesetzliche Verjährung bleibt bei Unwirksamkeit maßgeblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 52/05
Entscheidungsdatum : 27. September 2005

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