BFH, Urteil vom 19.01.2017 - VI R 75/14
FG Baden-Württemberg 24. November 2014
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BFH 19. Januar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Kürzung des Gesamtbetrags der Einkünfte um Altersvorsorgebeiträge bei der Berechnung der zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG. Streitgegenstand sind die Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen und die Verfassungsmäßigkeit der Bemessungsgrundlage.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass nur der Teil der Einkünfte, der die Grenzbeträge des § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG übersteigt, mit dem höheren Prozentsatz belastet wird. Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht. Die Anknüpfung an den Gesamtbetrag der Einkünfte ist verfassungsgemäß und führt nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

Praxishinweis
Bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sind Altersvorsorgeaufwendungen nicht abzuziehen. Die Staffelung der Prozentsätze ist stufenweise auf die jeweiligen Einkommensabschnitte anzuwenden. Die Entscheidung beseitigt bisherige Verwaltungsauffassungen und ist für die Praxis bei außergewöhnlichen Belastungen und Vorsorgeaufwendungen maßgeblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 19.01.2017 - VI R 75/14
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 75/14
Entscheidungsdatum : 18. Januar 2017
Amtliche Quelle :

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