BAG, Urteil vom 11.06.2020 - 2 AZR 442/19
ArbG Wuppertal 11. Oktober 2018
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LAG Düsseldorf 18. Juni 2019
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BAG 11. Juni 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert gleichgestellt, wird von der Beklagten außerordentlich fristlos wegen unerlaubter Telefonanrufe bei einer Glücksspiel-Hotline gekündigt. Die Beklagte beantragt Zustimmung beim Integrationsamt, das mit Zustimmungsfiktion reagiert. Streit besteht über Wirksamkeit der Kündigung und einen Zahlungsanspruch.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist nach § 174 Abs. 5 SGB IX unverzüglich nach Zustimmungsfiktion erklärt, weshalb die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist. Die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 174 Abs. 2 SGB IX obliegt allein dem Integrationsamt. Die Gerichte prüfen nur die Unverzüglichkeit der Kündigungserklärung. Die Beweiswürdigung zum Zahlungsanspruch ist fehlerhaft, weshalb Zurückverweisung erfolgt.

Praxishinweis
Bei außerordentlicher Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer ist die Unverzüglichkeit der Kündigungserklärung nach § 174 Abs. 5 SGB IX durch die Arbeitsgerichte zu prüfen, nicht jedoch die Zweiwochenfrist des Antrags nach § 174 Abs. 2 SGB IX. Beweislast und -würdigung bei Zahlungsansprüchen sind sorgfältig zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 11.06.2020 - 2 AZR 442/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 442/19
Entscheidungsdatum : 10. Juni 2020
Amtliche Quelle :

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