BAG, Urteil vom 21.08.2014 - 8 AZR 655/13
ArbG Hamburg 12. September 2012
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LAG Hamburg 26. Juni 2013
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BAG 21. August 2014

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Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz von dem Beklagten wegen Entwendung und Verwertung von Zahngold aus Krematoriumsasche. Streit besteht über Eigentumserwerb, Aktivlegitimation und Schadensersatzansprüche für den Zeitraum 2003 bis 2009 sowie die Folgen eines möglichen Betriebsübergangs gem. § 613a BGB.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt einen Herausgabe- und Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers aus § 667 BGB analog i.V.m. § 280 BGB bei Entwendung von Edelmetall durch Arbeitnehmer. Eigentumserwerb der Klägerin gem. § 958 BGB scheidet aus. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist unklar, da ein Betriebs(teil)übergang gem. § 613a BGB auf die Tochtergesellschaft möglich ist. Die Sache wird zur weiteren Feststellung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers bei Entwendung von Wertgegenständen durch Arbeitnehmer stützen sich auf auftragsrechtliche Grundsätze (§ 667 BGB). Bei Betriebsübergang ist die Aktivlegitimation kritisch zu prüfen. Klare Feststellungen zum Übergang und zur Schadenshöhe sind für die Durchsetzung unerlässlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.08.2014 - 8 AZR 655/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 655/13
Entscheidungsdatum : 21. August 2014
Amtliche Quelle :

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