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1. Januar 2009
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1. Januar 2016
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21. Januar 2026
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(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prämie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, kann der Versicherer nur die entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 146, 149, 150 in Verbindung mit § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Außer bei Verträgen im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig, soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach § 154 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist.
(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.
(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist § 164 anzuwenden.
(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Fachbeiträge • 287
- 1. BFH, Urteil v. 29.11.2017Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 29. November 2017
- 2. Zuschlages nach § 110a SGB XI in der Zeit vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2022 war rechtmäßig (mit BLDEingeschränkter ZugriffBld Bach Langheid Dallmayr · www.bld.de · 25. September 2026
- 3. Keine besonderen Anforderungen an die Anpassungsmitteilung bei einem Tarif mit integrierter BeitragsentlastungskomponenteEingeschränkter ZugriffBld Bach Langheid Dallmayr · www.bld.de · 25. April 2025
- 4. Wirksame Beitragsanpassung in einer AuslandsreisekrankenversicherungEingeschränkter ZugriffBld Bach Langheid Dallmayr · www.bld.de · 25. Juni 2026
- 5. Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Beitragsanpassungen in der privaten Krankenvollversicherung findet in der Pflegeversicherung keine unmittelbare Anwendung (mit BLDEingeschränkter ZugriffBld Bach Langheid Dallmayr · www.bld.de · 25. September 2026
- 6. EntreicherungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 13. Januar 2025
- 7. Die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu Beitragsanpassungen in der privaten Krankenvollversicherung findet in der Pflegeversicherung keine unmittelbare Anwendung (mit BLDEingeschränkter ZugriffBld Bach Langheid Dallmayr · www.bld.de · 25. September 2026
- 8. Versicherungsrecht Anwalt EssenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 15. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 15
- 1. 17/11997 - Antwort: Unisextarife, kollektive Rechnungszinssenkung und Mindestleistungen in der privaten KrankenversicherungBundestag Drucksachen · 2. Januar 2013
- 2. 18/5926 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II)Bundestag Drucksachen · 7. September 2015
- 3. 18/3849 - Antwort: Datensammlungen über Versicherte in der privaten Krankenversicherung - Drucksache 18/3633 -Bundestag Drucksachen · 28. Januar 2015
- 4. 18/3900 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/2956, 18/3252 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über VersicherungenBundestag Drucksachen · 2. Februar 2015
- 5. 18/10259 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/10108 - Verbraucherschutz bei Gesundheits-AppsBundestag Drucksachen · 9. November 2016
- 6. 19/4453 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG)Bundestag Drucksachen · 24. September 2018
- 7. 19/3384 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Juli 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 13. Juli 2018
- 8. 18/11490 - Unterrichtung: Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Stand und Perspektiven des Wettbewerbs im deutschen KrankenversicherungssystemBundestag Drucksachen · 8. März 2017