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1. Januar 2009
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1. Mai 2013
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21. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstatten.
Fachbeiträge • 6
- 1. Musterschreiben: Bitte um Einsichtnahme in Gutachten, die von der PKV beauftragt wurdenEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 23. September 2020
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- 3. PKV lehnt geplante prothetische Behandlung ab - was tun?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 17. September 2020
- 4. Einsichtnahme in PKV-Gutachten - diese Rechte hat der PatientEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 16. September 2020
- 5. Welche Auskünfte kann der Versicherte von seiner Versicherung verlangen?Eingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 21. September 2011
- 6. Aktuelle Gesetzesänderungen in der privaten KrankenversicherungEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 28. Februar 2013