BGH, Urteil vom 10.09.2020 - 4 StR 14/20
BGH 10. September 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte und ein Mittäter dringen in ein Haus ein, begehen Raub und gefährliche Körperverletzung. Der Mittäter fesselt das Opfer ohne Absprache. Der Angeklagte bemerkt dies erst nach der Tatbeuteentnahme und verlässt mit dem Mittäter das Haus, wobei die Tür verriegelt wird.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung, da das Landgericht die Möglichkeit sukzessiver Mittäterschaft gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB nicht geprüft hat. Der Angeklagte kann durch Kenntnis und Billigung der Fesselung nachträglich Mittäter werden. Zudem ist eine Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) durch Einsperren zu prüfen.

Praxishinweis
Bei gemeinschaftlichen Taten ist sukzessive Mittäterschaft auch nach Tatvollendung möglich. Qualifizierende Tatbestandsmerkmale können nachträglich zugerechnet werden. Die Einziehung von Taterträgen ist wertbezogen zu formulieren (§§ 73c, 73d StGB). Eine Freiheitsberaubung kann neben Raub strafrechtlich relevant sein.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 16. Mai 2023

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.09.2020 - 4 StR 14/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 14/20
Entscheidungsdatum : 9. September 2020
Amtliche Quelle :

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