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18. August 2010
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23. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt werden,
- 1.
- unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur einer Anzeige bedarf,
- 2.
- dass die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.
(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
- die nach der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einleitung maßgebenden Anforderungen einschließlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten werden,
- 2.
- die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinleitung nicht gefährdet wird und
- 3.
- Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend. Eine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Fachbeiträge • 12
- 1. BVerwG 7 C 25.15, Urteil vom 02. November 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 7 B 23.14, Beschluss vom 15. Juli 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Verfahrensinformation zu 7 B 8.15Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 B 24.14, Beschluss vom 03. November 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. Zuständigkeitsfinder SchleswigEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de
- 6. BVerwG 7 BN 1.14, Beschluss vom 19. August 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 7 B 46.12, Beschluss vom 28. Mai 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Verfahrensinformation zu 7 B 3.15Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de