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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 27.01.2004 - X B 88/03 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | X B 88/03 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Januar 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
AO 1977 § 233a AO 1977 § 233a Abs. 2 Satz 1 FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative
Vorinstanz
FG Baden-Württemberg; 25.03.2003; 1 K 330/02
Gründe
Der Senat hat die Revision zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob die Finanzbehörde aus sachlichen Billigkeitsgründen stets zum Erlass von Nachforderungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) verpflichtet ist, die auf einer abweichenden zeitlichen Zurechnung von Gewinnbestandteilen beruhen, soweit der Steuerpflichtige die Nachzahlungsbeträge durch Vorauszahlungen auf einen späteren Veranlagungszeitraum bereits geleistet hat, es für die korrespondierende Steuererstattung für diesen Veranlagungszeitraum wegen der Karenzfrist des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 1977 aber nicht zur Festsetzung von Erstattungszinsen kommt.
Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative der Finanzgerichtsordnung ohne Begründung.