BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16
LG Hamburg 19. August 2015
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BGH 25. April 2017

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Sachverhalt
Der Kläger widerruft 2014 seine Willenserklärung zum Verbraucherdarlehensvertrag von 2008 (Nennbetrag 138.000 EUR, Zinssatz 5,22 % p.a.). Streit besteht über die Wirksamkeit des Widerrufs, Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen sowie Löschung der Grundschuld. Die Vorinstanzen lehnen die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Der Widerruf ist wirksam, da die Widerrufsbelehrung unzureichend über Beginn und Dauer der Widerrufsfrist gemäß §§ 355, 495 BGB, Art. 229 § 9 EGBGB informierte. Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen. Eine Aufrechnung des Klägers mit Nutzungsansprüchen der Bank ist trotz möglicher Kapitalertragsteuer zulässig.

Praxishinweis
Widerrufsbelehrungen müssen klar und vollständig sein, um Widerrufsfristen wirksam zu begrenzen. Bei Widerruf kann der Verbraucher auch mit Bruttobeträgen (inkl. Nutzungen) aufrechnen, ohne dass Steuerabzüge die Aufrechnung verhindern. Grundschuldlöschung und Anwaltskosten sind gesondert zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 108/16
Entscheidungsdatum : 25. April 2017
Amtliche Quelle :

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