BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15
LG Hamburg 15. April 2015
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OLG Hamburg 16. Oktober 2015
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BGH 12. Juli 2016

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger widerruft 2014 einen 2001 in einer mutmaßlichen Haustürsituation geschlossenen Darlehensvertrag zur Fondsbeteiligung, den er bereits 2007 vollständig zurückzahlte. Streit besteht über die Wirksamkeit des Widerrufs und die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung nach § 1 HWiG, § 361a BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung.

Entscheidungsgründe
Der Widerruf war grundsätzlich möglich, da die Widerrufsbelehrung formell fehlerhaft war (§ 361a Abs. 1 Satz 4 BGB: fehlende gesonderte Unterschrift). Ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen Motivlage des Klägers liegt nicht vor, da das Widerrufsrecht frei und ohne Begründung auszuüben ist. Die Verwirkung des Widerrufsrechts ist nicht abschließend geklärt und bedarf weiterer Feststellungen.

Praxishinweis
Widerrufsbelehrungen bei Haustürgeschäften müssen eine gesonderte Unterschrift des Verbrauchers auf der Belehrung vorsehen. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist auch bei langem Zeitablauf nicht per se treuwidrig. Verwirkung ist möglich, erfordert aber konkrete Umstände und ist gerichtlich sorgfältig zu prüfen.

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Fachbeiträge16

  • 1BVerwG 2 C 19.17, Urteil vom 15. Juni 2018Eingeschränkter Zugriff
    www.bverwg.de

  • 2BVerwG 2 C 21.17, Urteil vom 15. Juni 2018Eingeschränkter Zugriff
    www.bverwg.de

  • 3BVerwG 2 C 22.17, Urteil vom 15. Juni 2018Eingeschränkter Zugriff
    www.bverwg.de

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 501/15
Entscheidungsdatum : 12. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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