BGH, Urteil vom 17.11.2020 - XI ZR 294/19
LG Aachen 25. Juli 2017
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OLG Köln 16. Mai 2019
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BGH 17. November 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Unternehmerin mit Gehaltskonto bei der Beklagten, erteilt Zahlungen auch per Faxanweisung mit zwei Unterschriftsbevollmächtigten. Zwei Zahlungsvorgänge basieren auf gefälschten Faxanweisungen mit nur einer handschriftlichen Unterschrift und einem elektronisch reproduzierten Namenszug. Die Klägerin verlangt Rückerstattung der Belastungen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Nach § 675u, § 675j, § 675v Abs. 2 BGB aF liegt keine wirksame Autorisierung vor, da die Faxanweisungen nicht den vereinbarten Anforderungen genügen. Die Klägerin haftet nach § 675v Abs. 2 BGB aF für vorsätzliche Pflichtverletzung ihrer Erfüllungsgehilfin. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten schließt eine Rückerstattungspflicht aus.

Praxishinweis
Bei Zahlungsvorgängen per Faxanweisung ist die Einhaltung der vereinbarten Autorisierungsvoraussetzungen zwingend. Die Haftung des Zahlers nach § 675v Abs. 2 BGB aF ist abschließend und umfasst auch vorsätzliches Fehlverhalten von Erfüllungsgehilfen. Allgemeine Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.11.2020 - XI ZR 294/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 294/19
Entscheidungsdatum : 16. November 2020
Amtliche Quelle :

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