BGH, Urteil vom 15.07.2014 - XI ZR 418/13
BGH 15. Juli 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückabwicklung und Schadensersatz wegen unterbliebener Aufklärung über eine 5%ige Rückvergütung bei der Vermittlung einer Fondsbeteiligung 1988. Die Beklagte erhielt Provisionen, ohne den Kläger hierüber zu informieren. Streitgegenstand sind auch entgangene Zinsen und Verjährungsfragen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte verletzt ihre Aufklärungspflicht gem. § 280, 282 BGB aF durch Verschweigen der Rückvergütung. Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum über die Aufklärungspflicht besteht für die Zeit nach 1984 nicht. Die Kausalitätsvermutung zugunsten des Klägers wird nicht widerlegt. Entgangene Zinsen sind nur aus dem tatsächlich eingesetzten Eigenkapital und ab 2007 zu ersetzen (§§ 197, 199 BGB aF).

Praxishinweis
Banken müssen Rückvergütungen bei Anlageberatung offenlegen, da Verschweigen pflichtwidrig und schadensersatzbegründend ist. Verjährung bei entgangenen Zinsen richtet sich nach der kurzen Frist des § 197 BGB aF für vor 2002 entstandene Ansprüche. Schadensersatz umfasst auch entgangene Gewinne nach § 252 BGB.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge1

  • 1Schriftenverzeichnis - Juristische Fakultät - Leibniz Universität HannoverEingeschränkter Zugriff
    www.jura.uni-hannover.de

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.07.2014 - XI ZR 418/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 418/13
Entscheidungsdatum : 14. Juli 2014
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text