BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - V ZB 110/19
BGH 7. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirkt vor dem Landgericht ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte. Nach Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs nimmt der Kläger den Antrag zurück. Das Landgericht setzt keine Terminsgebühr an, das Kammergericht weist die sofortige Beschwerde zurück.

Entscheidungsgründe
Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG entsteht auch bei Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs im einstweiligen Verfügungsverfahren (§§ 935 ff. ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist im Regelfall vorgeschrieben (§ 128 Abs. 1, § 937 Abs. 2 ZPO), sodass die Gebühr unabhängig von einer gerichtlichen Protokollierung oder Feststellung des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO anfällt.

Praxishinweis
Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist die Terminsgebühr auch bei schriftlichem Vergleich ohne mündliche Verhandlung und ohne gerichtliche Mitwirkung zu gewähren. Anwälte erhalten somit eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG, was die Vergütungspraxis bei Vergleichsabschlüssen im Eilverfahren verbessert.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - V ZB 110/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZB 110/19
    Entscheidungsdatum : 6. Mai 2020
    Amtliche Quelle :

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