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3. Dezember 2011
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1. August 2013
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2. Februar 2026
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Fachbeiträge • 177
- 1. Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bei bewilligter VerfahrenskostenhilfeEingeschränkter ZugriffHoffmann · www.hoffmann-anwaltskanzlei.de · 24. Oktober 2018
- 2. BGH, Urt. v. 13.02.2020, IX ZR 140/20Eingeschränkter ZugriffHenning Schaum · www.ssw-rechtsanwaelte.de · 6. Oktober 2020
- 3. BGH, Urteil v. 13.12.2018, IX ZR 216/17Eingeschränkter ZugriffHenning Schaum · www.ssw-rechtsanwaelte.de · 8. August 2019
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Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/14264 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 - KostRÄG 2025)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
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