Version
3. Dezember 2011
3. Dezember 2011
>
Version
1. August 2013
1. August 2013
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
Fachbeiträge • 104
- 1. Nr. 01/12Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 14. April 2012
- 2. Nr. 02/24Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 8. Juli 2024
- 3. Nr. 05/18Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 15. November 2018
- 4. Betriebsrat 9Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 31. Oktober 2016
- 5. KostenerstattungsanspruchEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. März 2022
- 6. RVGEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 10. Juni 2026
- 7. Zur Abgrenzung von Ziffern 3102 und 3103 VV RVGEingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 15. Mai 2006
- 8. LSG Hessen zur Abrechnung der UntätigkeitsklageEingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 5. Mai 2012