Version
1. Juli 2008
1. Juli 2008
>
Version
1. Januar 2014
1. Januar 2014
>
Version
1. Oktober 2021
1. Oktober 2021
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
Fachbeiträge • 197
- 1. KostenfestsetzungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. Mai 2026
- 2. Rechtsanwalt 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. Januar 2015
- 3. Wann ist der Stundensatz unethisch?Eingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 11. November 2019
- 4. BGH macht Vorgaben zur AnwaltsvergütungEingeschränkter ZugriffMartin W. Huff · www.lto.de · 28. Juli 2025
- 5. BGH macht Vorgaben zur AnwaltsvergütungEingeschränkter ZugriffMartin W. Huff · www.lto.de · 28. Juli 2025
- 6. BGH mit Leitlinien zur anwaltlichen HonorarvereinbarungEingeschränkter ZugriffMartin W. Huff · www.lto.de · 25. Februar 2026
- 7. BGH mit Leitlinien zur anwaltlichen HonorarvereinbarungEingeschränkter ZugriffMartin W. Huff · www.lto.de · 25. Februar 2026
- 8. Zulässigkeit der Abtretung des KostenerstattungsanspruchsEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 10. März 2026