BAG, Urteil vom 19.02.2008 - 3 AZR 211/06
LAG Köln 18. Oktober 2005
>
BAG 19. Februar 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt die Fortgeltung der Betriebsrente nach einer Gesamtversorgungszusage mit Gesamtrentenfortschreibung. Die Beklagte kürzt die Betriebsrente ab 2004 einseitig unter Verweis auf geänderte Sozialversicherungsrechtslagen und verweigert die Zustimmung des Klägers zur Neuregelung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 313 Abs. 1 BGB liegt keine Störung der Geschäftsgrundlage vor, da die Mehrbelastung von 32,8 % den Schwellenwert von 50 % für eine Anpassung bei Gesamtversorgungen nicht erreicht. Der steuerunschädliche Vorbehalt begründet kein eigenständiges Widerrufsrecht. Zweckverfehlung und Äquivalenzstörung sind nicht gegeben.

Praxishinweis
Bei Gesamtversorgungszusagen ist eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nur bei Überschreitung des Dotierungsrahmens um mehr als 50 % möglich. Steuerunschädliche Vorbehalte sind deklaratorisch und verhindern keine Fortgeltung der ursprünglichen Versorgungsregelungen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 19.02.2008 - 3 AZR 211/06
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 3 AZR 211/06
    Entscheidungsdatum : 18. Februar 2008

    Vollständiger Text