Version
1. September 2001
1. September 2001
>
Version
5. Januar 2026
5. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
(2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fachbeiträge • 38
- 1. wohnung mieteEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 21. Januar 2016
- 2. Der verkaufte MietvertragEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. September 2010
- 3. Gewerbliche ZwischenvermietungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Januar 2018
- 4. WerkswohnungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Januar 2020
- 5. Kündigung 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Januar 2018
- 6. ZwischenvermietungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Januar 2018
- 7. Werkswohnung - per gewerblicher ZwischenvermietungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Januar 2018
- 8. Wohnraummiete 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Juli 2020